Innovationsbooster E-Mobilität 75% AFA im ersten Jahr
75 % Abschreibung im ersten Jahr – das neue steuerliche Investitionssofortprogramm der Bundesregierung macht betriebliche Elektrofahrzeuge steuerlich so attraktiv wie nie. Gültig für Anschaffungen vom 1. Juli 2025 bis 31. Dezember 2027. Jetzt informieren und Liquiditätsvorteile für Ihren Fuhrpark sichern.
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Investitionsbooster für E-Mobilität: So profitiert Ihr Unternehmen
Mit dem steuerlichen Investitionssofortprogramm der Bundesregierung – verabschiedet am 18. Juli 2025 – entstehen für Unternehmen völlig neue Möglichkeiten beim Aufbau eines elektrischen Fuhrparks. Der sogenannte Innovationsbooster für E-Mobilität ermöglicht es, rein elektrische Fahrzeuge im Betriebsvermögen deutlich schneller steuerlich abzuschreiben als bisher.
Das Herzstück der Neuregelung: Im ersten Jahr der Anschaffung können bereits 75 Prozent der Fahrzeugkosten steuerlich geltend gemacht werden. Das senkt die Steuerlast unmittelbar im Anschaffungsjahr erheblich und verbessert die Liquidität Ihres Unternehmens spürbar. Die Regelung gilt für alle neu angeschafften, rein elektrisch betriebenen Fahrzeuge – ob PKW, Nutzfahrzeug, LKW oder Bus – sofern diese zum Anlagevermögen gehören.
Zusätzlich wurde die Obergrenze für die begünstigte Dienstwagenversteuerung von 70.000 Euro auf 100.000 Euro Bruttolistenpreis angehoben. Das bedeutet: Fahrer eines berechtigten Elektrodienstwagens versteuern den geldwerten Vorteil weiterhin mit nur 0,25 % statt 1 % des Listenpreises monatlich – eine erhebliche Ersparnis für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen.
Der Zeitraum der Förderung ist klar befristet: Die besondere Abschreibungsregelung gilt ausschließlich für Fahrzeuge, die zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 angeschafft werden. Wer jetzt handelt, sichert sich maximale steuerliche Vorteile – und leistet gleichzeitig einen messbaren Beitrag zur Nachhaltigkeitsstrategie seines Unternehmens.
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Voraussetzungen & Geltungsbereich
Die steuerliche Sonderabschreibung gilt unter folgenden Voraussetzungen:
- Fahrzeugtyp: Ausschließlich rein elektrisch betriebene Fahrzeuge (BEV) – Plug-in-Hybride sind nicht förderfähig.
- Nutzungsart: Das Fahrzeug muss zum Anlagevermögen des Unternehmens gehören (betriebliche Nutzung).
- Fahrzeugkategorien: PKW, Nutzfahrzeuge, Lastkraftwagen und Busse – sofern rein elektrisch betrieben.
- Anschaffungszeitraum: Fahrzeug muss nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft werden.
- Unternehmensform: Alle Unternehmensformen profitieren – Einzelunternehmen, Personengesellschaften, GmbH, AG etc.
- Kein separates Antragsverfahren: Die Abschreibung wird in der regulären Steuererklärung geltend gemacht.
Hinweis Bruttolistenpreisgrenze: Für die begünstigte Dienstwagenversteuerung (0,25 %-Regelung) gilt ab dem 1. Juli 2025 eine Obergrenze von 100.000 Euro Bruttolistenpreis.
Abschreibungskonditionen im Detail
Die arithmetisch-degressive Abschreibung für Elektrofahrzeuge (pkw) verteilt sich über die bekannte Nutzungsdauer von 6 Jahren wie folgt:
- Jahr 1 (Anschaffungsjahr): 75 % der Anschaffungskosten
- Jahr 2: 10 % der Anschaffungskosten
- Jahr 3: 5 % der Anschaffungskosten
- Jahr 4: 5 % der Anschaffungskosten
- Jahr 5: 3 % der Anschaffungskosten
- Jahr 6: 2 % der Anschaffungskosten
Vergleich zur linearen Abschreibung: Bei der bisherigen linearen Methode wurden gleichmäßig ca. 16,7 % pro Jahr (über 6 Jahre) (pkw) abgeschrieben. Mit der neuen Regelung können Unternehmen im ersten Jahr mehr als 4-mal so viel steuerlich geltend machen – das schont die Liquidität genau dann, wenn die Investition getätigt wird.
Leasing & Finanzierung – Was gilt?
Bei der Nutzung von Leasingverträgen kommt es auf die Vertragsart an:
- Leasingverträge: Das Fahrzeug verbleibt im Betriebsvermögen des Leasinggebers. Die Sonderabschreibung greift in diesem Fall nicht für den Leasingnehmer.
- Finanzierung / Kauf: Volle Abschreibungsmöglichkeit – 75 % im ersten Jahr ohne Einschränkungen.
Wichtiger Hinweis: Lassen Sie sich im Zweifel von Ihrem Steuerberater beraten, bevor Sie eine Entscheidung treffen. Unser Team bei Autohaus Lutz unterstützt Sie gerne bei der Auswahl der passenden Finanzierungsform für Ihren Elektro-Fuhrpark.
Häufige Fragen zum Investitionsbooster
Gilt die Regelung auch für Nutzfahrzeuge?
Ja. Die Sonderabschreibung gilt ausdrücklich auch für Nutzfahrzeuge, LKW und Busse, sofern diese rein elektrisch betrieben und dem Betriebsvermögen zugeordnet sind.
Muss ich einen separaten Förderantrag stellen?
Nein. Die Abschreibung wird automatisch in der Steuererklärung geltend gemacht – kein separates Antragsverfahren erforderlich.
Bis wann muss das Fahrzeug bestellt sein?
Entscheidend ist das Datum der Anschaffung (Übergabe / Inbetriebnahme). Das Fahrzeug muss nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 in Betrieb genommen werden. Frühzeitige Bestellung empfohlen, da Lieferzeiten variieren können.
Können auch gebrauchte Elektrofahrzeuge abgeschrieben werden?
Nein. Die Sonderabschreibung gilt ausschließlich für neu angeschaffte Elektrofahrzeuge.
Profitieren auch Kleinunternehmer und Freiberufler?
Ja, sofern das Fahrzeug betrieblich genutzt wird und zum Anlagevermögen zählt. Auch Einzelunternehmer und Freiberufler können die Sonderabschreibung nutzen.